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Mitgliedsantrag
Satzung
Der Tierschutzverein Tiernothilfe Casa Katharina e.V. ist unter der Nummer VR 200725 im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Tierschutzverein Tiernothilfe Casa Katharina mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren.
Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Maßnahmen und Aktionen können sowohl im Inland wie im Ausland durchgeführt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Finanzielle Unterstützung der Tiernotaufnahme Casa Katharina in Chisinau, Moldawien (Unterhalt, Futter, Tierpfleger, Kastrationen, ärztl. Versorgung, Baumaßnahmen) sowie nach Möglichkeit Personen, die die Straßentiere versorgen.
- Die Vermittlung bedürftiger oder herrenloser Tiere an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen, eine Vermehrung der Tiere durch diese Personen ist nicht zulässig.
- Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
- Es wird als feste Aufgabe des Vereins angesehen, das Bild des Tierschutzes, vor allem auch in Moldawien (Aufklärung der Bevölkerung, Einsatz für das Durchsetzen eines Tierschutzgesetzes in Moldawien, Schließung des Todeshauses), in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
Der Tierschutzverein Tiernothilfe Casa Katharina unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in Fragen der Haustierhaltung.
§ 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen davon sind Vergütungen an Tierärzte und Tierheilpraktiker, die dem Verein als aktives Mitglied angehören und mit der Behandlung der Tiere beauftragt werden. Hier dürfen Vergütungen für die Behandlung, die den üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung gestellt und durch den Verein beglichen werden.
§ 4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedereintritt
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
– Freiwilligen Austritt
– Tod
– Ausschließung
– Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt ist durch Kündigung zum Jahresende schriftlich zu erklären. Diese muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand (§ 7) vorliegen.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§ 7) des Vereins einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 8 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Art, Höhe und Fälligkeit von evtl. sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
Durch Entscheid in der Vorstandschaft können bei Härtefällen aktive Mitglieder zeitweise oder gänzlich von der Beitragszahlung entbunden werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
der Gesamtvorstand
die Mitgliederversammlung
§ 10 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§ 11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
dem 1. Vereinsvorsitzenden
dem 2. Vereinsvorsitzenden
dem Kassier
nach Beschluss der Mitgliederversammlung evtl. weiteren
Gesamtvorstandsmitgliedern (z.B. Schriftführer, Öffentlichkeitsarbeit, Webmaster)
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Zur Nachfolge in den Vorstand darf nur eine Person gewählt werden, die mindestens 2 Jahre aktiv im Verein tätig war.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Das Amt des Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Ämter im Gesamtvorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
– Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
– Die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
– Die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
– Wahl von 2 Revisoren
– Die Aufstellung des Haushaltsplanes
– Die Festsetzung des Beitrags und evtl. sonstiger Gebühren
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
§ 13 Beschlussfassung
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Für Anträge zur Auflösung des Vereins bedarf es der 9/10-Mehrheit.
§ 16 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Nürnberg als Sitz des Vereins Gerichtsstand.
§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder in der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
Die Anträge sind an den Verein zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten. Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form betreffen und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand alleine beschlossen werden.
§ 18 Fristen
Anträge zur Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins müssen 4 Wochen vor der
Mitglieder-Versammlung beim Vorstand eingehen. Dieser hat sie bis 2 Wochen vorher allen Mitgliedern zuzusenden.
Andrea Fischbach Andrea Mischustov
1. Vorstand 2. Vorstand
Die Gründungssatzung ist errichtet worden am 24.05.2009
Die vorliegende Satzung wird zwecks Namensänderung am 19.08.2014 erstellt.
Die vorliegende Satzung wird wegen Änderung von § 15 am 03.12.2014 erstellt (Anforderung des Finanzamtes).